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Die Zeit für den Proporz ist überreif

An der kommenden Kantonsratssitzung vom 19. und 20. Februar 2024 berät das Ausserrhoder Parlament in erster Lesung die Totalrevision der Kantonsverfassung von Appenzell Ausserrhoden. Wir engagieren uns für eine zeitgemässe, nachhaltige und mehrheitsfähige Verfassung und unterstützen das Bestreben nach einer Totalrevision gemäss Volksentscheid vom 4. März 2018.

Am 3. Januar 2023 hat der Regierungsrat den Entwurf über die revidierte Verfassung an den Kantonsrat überwiesen. Am 22. November desselben Jahres hat die parlamentarische besondere Kommission (BKKV) die Vorberatung abgeschlossen und überweist das Geschäft damit ins Ratsplenum.

Der Regierungsrat schlägt in seinem Entwurf für die 1. Lesung in Art. 90 (Kantonsrat; Zusammensetzung und Wahl) vor, die Mitglieder des Kantonsrates nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) zu wählen und dabei mindestens drei Wahlkreise zu bilden. Gleichzeitig beantragt die die BKKV nun, Art. 90 zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen Eventualantrag auf die 2. Lesung auszuarbeiten, der die Beibehaltung des bestehenden Mischwahlsystems vorsieht. Folgende Gründe sprechen aus unserer Sicht klar dagegen und für die flächendeckende Einführung des Proporzwahlsystems:

  • Das Ausserrhoder Wahlsystem ist aus der Zeit gefallen: In der Schweiz wählen 23 Kantone im Verhältniswahlverfahren. Lediglich Uri, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden halten aktuell am Majorz fest, wobei das Bundesgericht festhält, dass eine neue, totalrevidierte Kantonsverfassung von Appenzell Ausserrhoden den Proporz zu begünstigen hat.
  • Ziel der Proporzwahl ist, dass möglichst viele verschiedene Gruppen im Parlament vertreten sind. Die Bevölkerung wird dadurch besser repräsentiert, was mit dem aktuellen Wahlsystem nicht mehr gewährleistet ist. Gerade im Sinne des Schutzes und der Förderung von (politischen) Minderheiten ist von einer Beibehaltung des aktuellen Mischwahlsystems abzusehen.
  • Erfahrungen aus Herisau, das seit Jahrzehnten im Proporz wählt, zeigen, dass ein Verhältniswahlverfahren auch in Ausserrhoden funktioniert und zu keinen Nachteilen im politischen Prozess führt.
  • Mit dem Volksentscheid vom 26. November, die Kantonsverfassung in Teilen zu revidieren, im Sinne der Möglichmachung und Förderung von freiwilligen Gemeindefusionen, ist künftig fraglich, ob in fusionierten Gemeinden mit mehr als 10% der absoluten Sitzanzahl des Kantonsrates die Majorzwahl gem. BGE (1C_59/2012, 1C_61/2012) überhaupt noch zulässig ist.
  • Die Befürchtung, dass kleine Gemeinden ihren aktuell fixen Sitz im Kantonsrat verlieren könnten, erscheint aus unserer Sicht zwar berechtigt, jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung. Des Weiteren hält das Bundesgericht fest, dass die Zusicherung mindestens eines Kantonsratssitzes pro Gemeinde (Art. 71 Abs. 2 KV/AR) die kleinen Gemeinden bevorteilt. Diese Verletzung der Stimmkraftgleichheit bildet zwar nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, wird aber dennoch erwähnt, damit sie rechtzeitig in die laufende Gesetzesrevision (Gesetz über die politischen Rechte vom 24. April 1988 [bGS 131.12]) einfliessen kann.

Wir fordern daher die Mitglieder des Kantonsrates auf:

Ablehnung des Rückweisungsantrags von Art. 90 der BKKV.

Ergo Zustimmung von Art. 90 gem. Entwurf Regierungsrat.

Eventualiter: Der Eventualantrag sei für einen anderen Artikel der totalrevidierten Verfassung zu verwenden, der umstrittener ist (Ausländerstimmrecht, Stimmrechtsalter 16 oder Präambel).

Gespannt werden wir die Behandlung der Totalrevision der Kantonsverfassung in erster Lesung verfolgen und hoffen darauf, dass unsere Forderungen ernstgenommen und umgesetzt werden.